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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Nürnberg-Fürth – Herbert Josef Lorenz, Peter Stegmann, Bianka Heike Mayer

R. Naumann - Vorläufige Sicherungsmaßnahme - Freitag, 27.04.2012
R. Naumann
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12 KLs 508 Js 1597/05 (VA)
Im Verfahren gegen
Herbert Josef Lorenz, geb. 09.10.1959 in Köngen, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft Jahnstr. 7, Bad Mergentheim, derzeit JVA Würzburg
Peter Stegmann, geb. 10.05.1958 in Fürth, geschieden, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft Alex-Zink-Str. 6, 91154 Roth
Bianka Heike Mayer, geb. 23.01.1961 in Nieder-Roden, Geburtsname: Menne, gesch. Störkel, verheiratet, Bilanzbuchhalterin, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft Alzweg 19, 83376 Seeon-Seebruck, Truchtlaching
Benachrichtigung über die Aufrechterhaltung der Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus der Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 i IV StPO).
Im obigen Verfahren wurden mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.12.2011 der dingliche Arrest aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Nürnberg vom 19.10.2010, Az.: 57 Gs 16112-16119/10 in Höhe von 274.703,50 EUR und die aufgrund dessen getroffene Sicherungsmaßnahme in Höhe von 60.144,40 EUR für 3 Jahre aufrecht erhalten.
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.12.2011 wurde am 20.12.2011 rechtskräftig.
Beschlagnahmt wurden aufgrund Pfändungsbeschlusses vom 26.10.2010 die bestehenden und künftigen Forderungen der ImmoAspekt GbR 01 bei der Postbank Dortmund. Das dadurch gepfändete Konto der ImmoAspekt GbR 01 wies zum 05.11.2010 einen Betrag in Höhe von 60.144, 40 EUR auf.
Die Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv wird und seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend macht, anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff nimmt und daneben einen Zulassungsbeschluss durch das Strafgericht gemäß § 111 g StPO bzw. § 111 h StPO erwirkt. Nur dort, wo dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt jeder Geschädigte muss sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin, mit dem/der die notwendigen Details besprochen werden können, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt.
Mit Ablauf der oben genannten Frist von 3 Jahren erwirbt der Staat einen Zahlungsanspruch und die gesicherten Vermögenswerte bzw. deren Surrogate fallen dem Staat zu, soweit nicht die Geschädigten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt haben oder nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.

TAGS: #Bianka Heike Mayer#Herbert Josef Lorenz#Landgericht Nürnberg-Fürth#Peter Stegmann#Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
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