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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Hamburg Große Strafkammer 8 – Firmen Online Premium Content Limited, Belleros Premium Media Limited und Online-Downloaden-Service Limited

R. Naumann - Vorläufige Sicherungsmaßnahme - Freitag, 13.04.2012
R. Naumann
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13608 KLs 8/11
Das Landgericht Hamburg hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 608 KLs 8/11 am 21. März 2012 die Angeklagten u.a. wegen Betrugs bzw. Beihilfe hierzu im Zusammenhang mit den unter den Firmen Online Premium Content Limited, Belleros Premium Media Limited und Online-Downloaden-Service Limited über die Webseiten www.online-liebestest.de u.a., www.99downloads.de, www.online-downloaden.de angebotenen Internet-Dienstleistungen verurteilt. Mit Beschlüssen vom 21. März 2012 sind die Anordnungen der Beschlagnahme verschiedener Forderungen für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils gemäß § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten worden. Zum Zweck der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten sind die nachstehend genannten Vermögenswerte gesichert worden:

a)

Forderung der Nebenbeteiligten EFZ Zahlungssysteme UG gegen die Sparkasse Mainz aus dem Konto Nr. 200051423 in Höhe von EUR 5.750,00

b)

Forderung der Nebenbeteiligten EFZ Zahlungssysteme UG gegen die Commerzbank AG aus dem Konto Nr. 513010900 in Höhe von EUR 1.832,83

c)

Forderung der Nebenbeteiligten OA Online Abrechnungen GmbH gegen die Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg aus dem Konto Nr. 267559 in Höhe von EUR 567.928,74

d)

Forderung der Nebenbeteiligten OA Online Abrechnungen GmbH gegen die Postbank Hamburg aus dem Konto Nr. 9689207 in Höhe von EUR 15.561,72

e)

Forderung der Nebenbeteiligten OA Online Abrechnungen GmbH gegen die Hamburger Sparkasse aus dem Konto Nr. 1180211128 in Höhe von EUR 79.041,19

f)

Forderung der Nebenbeteiligten OA Online Abrechnungen GmbH gegen die Sparkasse Harburg-Buxtehude aus dem Konto Nr. 90043696 in Höhe von EUR 293.880,13

g)

Forderung der Nebenbeteiligten OA Online Abrechnungen GmbH gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG aus dem Konto Nr. 681/088223300 in Höhe von EUR 21.393,38

h)

Forderung der Nebenbeteiligten OFA Online Factoring GmbH gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG aus dem Konto Nr. 600/1545482 in Höhe von EUR 101.192,72

i)

Forderung des Angeklagten David Benjamin Simanowski gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG aus dem Konto Nr. 950/6117071 in Höhe von EUR 100.087,55

j)

Forderung des Angeklagten Sascha Schüßler gegen die Targobank AG & Co. KGaA, vormals Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA, aus dem Konto Nr. 2410801099 in Höhe von EUR 112.479,20

k)

Forderung des Angeklagten Sven Schulze gegen die Dresdner Bank AG aus dem Konto Nr. 200/0938312800 in Höhe von EUR 66.019,98

l)

Forderung des Angeklagten Sven Schulze gegen die Sparkasse Mecklenburg-Schwerin aus dem Konto Nr. 1710009370 in Höhe von EUR 3.284,41

m)

Forderung des Angeklagten Sven Schulze gegen die Volksbank Osterburg-LüchowDannenberg eG aus dem Konto Nr. 1702058100 in Höhe von EUR 28.089,02

n)

Forderung des Angeklagten Sven Schulze gegen die Volksbank HankensbüttelWahrenholz eG aus dem Konto Nr. 100870600 in Höhe von EUR 1.204,45

Die Geschädigten haben die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Eine formlose Anmeldung von Ansprüchen bei dem Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkungen und ist deshalb zwecklos; eine Verteilung gesicherter Werte durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Geschädigte, die beabsichtigen, auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, mögen sich mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung setzen. Diese können über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft sind zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von den Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Geschädigten mindestens 65.000 beträgt und sich der Gesamtschaden auf mindestens EUR 4.500.000 beläuft.
Etwaige Akteneinsichtsanträge müssen bei dem Landgericht Hamburg gestellt werden. Wegen der Vielzahl der Geschädigten kann Akteneinsicht nur bei Abholung der Akten im Dienstgebäude in Hamburg und nur für jeweils einen Tag gewährt werden; eine Versendung kommt – jedenfalls derzeit – nicht in Betracht.
Weiter wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO der Zulassung durch das Gericht bedarf. Nach Ablauf der mit Rechtskraft des Urteils beginnenden Dreijahresfrist findet der Auffangrechtserwerb des Staates statt (§ 111i Abs. 5 StPO).

TAGS: #Belleros Premium Media Limited#Firmen Online Premium Content Limited#Online-Downloaden-Service Limited#Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
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