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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Berlin – Dennis Stemmler

R. Naumann - Vorläufige Sicherungsmaßnahme - Mittwoch, 09.05.2012
R. Naumann
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(538) 91 Js 4241/09 KLs (5/12)
In der Strafsache des Landgerichts Berlin, 38. große Strafkammer, gegen Dennis Stemmler, wohnhaft Löllmannshof 56, 33605 Bielefeld, wegen Diebstahls u.a. hat die Kammer den Angeklagten am 29. März 2012 verurteilt. Das Urteil ist seit dem 30. März 2012 rechtskräftig.
Gleichzeitig mit dem Urteil wurde durch Beschluss gemäß § 111i Abs. 3 StPO der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 304.700,69 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils angeordnet und die in Vollstreckung des Arrestes erfolgte Beschlagnahme von 11.337,78 Euro, einer Armbanduhr HAL Breitling, einer Armbanduhr Rolex Oyster Perpetual, aufrechterhalten.
Es wird auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung hingewiesen. Nach Ablauf von drei Jahren – ab Rechtskraft des Urteils – erwirbt der Staat die Vermögenswerte, soweit nicht 1) der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, 2) der Verletzte nachweislich aus dem Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, 3) zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder 4) Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von drei Jahren beantragt hat (§ 111i Abs. 5 StPO).
Verletzte aus dem vorgenannten Verfahren möchten sich wegen ihrer Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin, zum Aktenzeichen 91 Js 4241/09 melden.
 

Dreher, Vorsitzende Richterin am Landgericht
TAGS: #Dennis STEMMLER#Landgericht Berlin#Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
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