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Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Marburg – Sadri Sinani

R. Naumann - Vorläufige Sicherungsmaßnahme - Mittwoch, 10.10.2012
R. Naumann
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56 Gs – 4 Js 17149/11 – 26.04.2012
In dem Ermittlungsverfahren gegen Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovic, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, Staatsangehörigkeit: kosovarisch,
Pflichtverteidigerin: Rechtsanwältin Katja Huster, Fach 42, Universitätsstraße 51, 35037 Marburg,
Verteidiger: Rechtsanwalt Ulrich Schmid, Schillerstraße 28, 60313 Frankfurt am Main,
Verteidiger: Rechtsanwalt Manfred Döring, Wilhelminenstr. 21, 64283 Darmstadt,
u.a. wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. wird zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das
Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger –
der dingliche Arrest in Höhe von 154.314,65 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten
Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovic/Kosovo, kosovarischer Staatsangehöriger, ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet, zur Zeit JVA Weiterstadt – Schuldner –
angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Beschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 33 923, 924 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Der Beschuldigte Sadri Sinani steht im Verdacht, als Mitglied einer Bande bis Ende 2011 an der Vorbereitung und Ausführung von mindestens 64 Wohnungseinbruchdiebstählen in Gladenbach und anderen Orten beteiligt gewesen zu sein.
Es ist davon auszugehen, dass das Erlangte beim Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, weshalb er nach § 73a StGB Wertersatz zu leisten hat.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, das zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB vorliegen.
Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, das der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung er Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 111d Abs. 2 StPO i.v.m. § 917 ZPO).
Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen sowie der Einlassung des Mitbeschuldigten Sinani im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 19.04.2012.
Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

Best
Richter

 

Landgericht Marburg

Beschluss

1 KLs – 4 Js 17149/11 – 22.06.2012
In der Strafsache gegen Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo), wohnhaft Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt, verheiratet, Staatsangehörigkeit: kosovarisch,
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Ulrich Schmid, Schillerstraße 28, 60313 Frankfurt,
Verteidiger: Rechtsanwalt Manfred Döring, Wilhelminenstraße 21, 64283 Darmstadt,
Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Richtberg, Ostanlage 18, 35390 Gießen,
u.a. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012, durch den gegen den Angeschuldigten der dingliche Arrest angeordnet wurde, – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – im Hinblick auf die Arrestsumme geändert und wie folgt neu gefasst:
Zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), wird für das
Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger –
der dingliche Arrest in Höhe von 98.915,65 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeschuldigten
Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo), wohnhaft Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt, verheiratet, Staatsangehörigkeit: kosovarisch, – Schuldner –
angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Angeschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Marburg gemäß § 154 Abs. 1 StPO und entsprechender Anklageerhebung am 16.05.2012 war die Arrestsumme von ursprünglich 154.314,65 Euro auf 98.915,65 Euro zu reduzieren.

Dr. Paul,
Vorsitzender Richter am Landgericht
Lehnig,
Richterin am Landgericht
Dr. Müller-Hagenbring,
Richterin
TAGS: #Sadri Sinani#Staatsanwaltschaft Marburg#Vorläufige Sicherungsmaßnahme
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