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Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Chemnitz – Pavel Schrödl

R. Naumann - Vorläufige Sicherungsmaßnahme - Donnerstag, 23.08.2012
R. Naumann
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970 Js 36894/11
Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.11.2011, Az.: 1 Gs 1469/11, 970 Js 36894/11, wurde der dingliche Arrest zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen gem. §§ 111 b ff. StPO in das Vermögen des Pavel Schrödl, geboren am 17.08.1965 in Höhe von 74.880,00 Euro angeordnet.
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Form von Pfändungen wurden wie folgt realisiert:
a) GLS Gemeinschaftsbank e.G.
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten gegen die GLS Gemeinschaftsbank e.G., Christstraße 9, 44789 Bochum, wurden gepfändet.
b) VR-Bank Altenburger Land eG
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten gegen die VR-Bank Altenburger Land eG, Altenburger Straße 13, 04626 Schmölln, wurden gepfändet.
c) Deutsche Postbank AG
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten gegen die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114–126, 53113 Bonn, wurden gepfändet.
d) Commerzbank AG
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten gegen die Commerzbank AG, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main, wurden gepfändet.
e) Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Theodor-Heuss-Allee 71, 60486 Frankfurt am Main, wurden gepfändet.
Seitens des Kreditinstitutes wurde bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten das entsprechende bestehende Guthaben beim Amtsgericht Essen hinterlegt, Hinterlegungs-Aktenzeichen: 2 HL 268/12.
Achtung:
Über die jeweilige aktuelle Höhe der gepfändeten Guthaben können keine Angaben gemacht werden!
Alle Gläubiger sind hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf gewünschte Vermögenswerte zuzugreifen.
Vor, bzw. sofern nicht vorab erfolgt, auch nach Vornahme der Zwangsvollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO gegebenenfalls der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.
Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.
Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden sollten.

TAGS: #Pavel Schrödl#Staatsanwaltschaft Chemnitz#Vorläufige Sicherungsmaßnahme
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