47 Ls 209 Js 7205/10
In der Strafsache gegen Cetiner, Benjamin Yilmaz wegen Betrugs
Beschluss
Gemäß § 111i Abs. 4 StPO i.V.m. § 111e Abs. 4 S. 1–3 StPO wird angeordnet, dass im vorliegenden Verfahren folgende Entscheidungen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind:
Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.10.2011 (Bl. 5420 d.A.) mit dem Hinweis, dass
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am 14.03.2012 Rechtskraft eingetreten ist, |
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seit diesem Datum die 3-Jahres-Frist zu laufen begonnen hat, |
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die Verletzten innerhalb der gesetzten Frist die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen |
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mit Ablauf der Frist die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe erwirbt, soweit nicht
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der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten kann und dabei der Erlös sowie hinterlegtes Geld dem Staat zufallen. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt. |
Degenhart, Richterin am Amtsgericht