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Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an alle Kapitalanlagegesellschaften, die bei einem verwalteten Immobilien-Publikums-Sondervermögen die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes gekündigt haben

CR T. Bremer - Allgemein - Montag, 03.12.2012
CR T. Bremer
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Geschäftszeichen WA 42-Wp 2136-2012/0068
I.
Aufgrund des § 19g des Investmentgesetzes (InvG) in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) wird Folgendes bestimmt:

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind von der Kapitalanlagegesellschaft alle beabsichtigten Veräußerungen von für Rechnung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens, bei dem die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 InvG gekündigt wurde, gehaltenen Vermögensgegenständen an dieselbe Kapitalanlagegesellschaft, ein Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder eine andere Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält, im Vorfeld rechtzeitig anzuzeigen und deren Umstände vollständig darzulegen.

II.
Nach § 19g InvG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG sind die Kapitalanlagegesellschaften verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Durch die mit dieser Verfügung erlassenen Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten soll die Bundesanstalt rechtzeitig über beabsichtigte Veräußerungen von für Rechnung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens, bei dem die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 InvG gekündigt wurde, gehaltenen Vermögensgegenständen an die Kapitalanlagegesellschaft, ein Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder eine andere Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält, informiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Veräußerungen an Fonds, die von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen der vorstehend genannten Unternehmen verwaltet werden, anzuzeigen und darzulegen sind.
Die Anzeige ist zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des InvG geeignet und erforderlich. Ein milderes gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die Bundesanstalt wird dadurch in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vorschriften des InvG zu überwachen und schon vor einem Verstoß gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ein Verzicht auf die Anzeige würde bedeuten, dass die Bundesanstalt von den relevanten Transaktionen nicht rechtzeitig oder gar keine Kenntnis erlangt, wenn § 68a Absatz 2 InvG nicht anwendbar ist. Durch die Verpflichtung zur Einreichung einer Anzeige im Vorfeld werden die Kapitalanlagegesellschaften nicht übermäßig belastet.
Im Rahmen der Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften behält sich die Bundesanstalt auch im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln des § 9 InvG und die Wahrung der Interessen der Anleger vor, auf Modifikationen des Vorhabens hinzuwirken.
Auf das Auslegungsschreiben zur Frage der Anwendbarkeit des § 68a Absatz 2 InvG auf Veräußerungen von für Rechnung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens, bei dem die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 InvG gekündigt wurde, gehaltenen Vermögensgegenständen vom 27.11.2012 – WA 42-Wp 2136-2012/0068 – wird hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, oder Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

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