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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Essen – Ramin Daniel Roohnikan, Andreas Rainer Rohde und Pawel Klaus

R. Naumann - Vorläufige Sicherungsmaßnahme - Mittwoch, 29.02.2012
R. Naumann
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Öffentliche Bekanntmachung gem. § 111i Abs. 4 StPO
35 KLs-75 Js 56/10-4/11
Das Landgericht Essen hat in dem Verfahren 35 KLs-75 Js 56/10-4/11 gegen Ramin Daniel Roohnikan (Köln), Andreas Rainer Rohde (Borken) und Pawel Klaus, geb. Jedrcykiewicz (Essen) wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges mit Urteil vom 03.02.2012, rechtskräftig seit dem 11.02.2012, auf jeweilige Gesamtfreiheitsstrafen erkannt.
Das Landgericht Essen hat beschlossen, dass folgende Arreste zur Sicherung der Ansprüche Verletzter für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht erhalten bleiben (§ 111i Abs. 3 StPO):

―

Arrest in das Vermögen des Verurteilten Roohnikan im Umfang von 227.589 €

―

Arrest in das Vermögen des Verurteilten Rhode im Umfang von 12.090,81 €

―

Arrest in das Vermögen des Verurteilten Klaus im Umfang von 12.090,81 €.

Geschädigte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen Ramin Daniel Roohnikan, Andreas Rainer Rohde und Pawel Klaus im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des oben genannten Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils (11.02.2012) auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können.
In Vollziehung des Arrestes wurde bisher Folgendes gepfändet:

―

Guthaben in Höhe von 3.436,31 € auf dem Sparkonto 78192740
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher

―

Guthaben in Höhe von 1305,53 € auf dem Sparkonto 78192745
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher

―

Guthaben in Höhe von 3,66 € auf dem Kontokorrentkonto 78192700
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher,

―

Guthaben in Höhe von 3047,81 € auf dem Sparkonto 78194340
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher

―

Guthaben in Höhe von 1305,54 € auf dem Sparkonto 78194345
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher

―

Guthaben in Höhe von 338,20 € auf dem Sparkonto 79064740
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher

―

Guthaben in Höhe von 1277,55 € auf dem Sparkonto 79064745
bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher

―

Guthaben in Höhe von 5752,74 € auf dem Konto Nr. 6006936
bei der Sparkasse Essen, Postfach 103722, 45117 Essen

―

Guthaben in Höhe von 7,29 € auf dem Konto Nr. 372502500
bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Essen, Bismarckplatz 1, 45126 Essen

―

Guthaben in Höhe von 980,- € auf dem Konto Nr. 372502560
bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Essen, Bismarckplatz 1, 45126 Essen

―

Guthaben in Höhe von 965,47 € auf dem Bausparvertragskonto Nr. 5782032601
bei der BHW Bausparkasse AG, Lubahnstr. 2, Hameln

―

Guthaben in Höhe von 1684,42 € auf dem Bausparvertragskonto Nr. 5782032602
bei der BHW Bausparkasse AG, Lubahnstr. 2, Hameln

―

Guthaben in Höhe von 1962,78 € auf dem Konto Nr. 0036285526 und 0036285518
bei der Sparkasse Westmünsterland, Graf-Wedel-Str. 1, 59348 Lüdinghausen

―

Lebensversicherung Nr. 328856118, derzeitiger Rückkaufswert 7717,48 €
bei der Allianz Lebensversicherungs AG, 10850 Berlin

Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist kein Zugriff der Geschädigten auf die sichergestellten Vermögenswerte erfolgt ist, erwirbt der Staat den Zahlungsanspruch in Höhe der im Urteil genannten Beträge, sofern kein in § 111i Abs. 5 StPO genannter Ausschlusstatbestand entgegensteht, und kann das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten.

TAGS: #Andreas Rainer Rohde#Landgericht Essen#Pawel Klaus#Ramin Daniel Roohnikan#Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
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